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AGB

I. Geltung der Bedingung
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausführlich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftragsgebers unter Hinweise auf seine Geschäfts- bzw. Lieferungsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

II. Grundsätzliches
Für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten die Vorschriften der VOB, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Gegenteiliges geregelt sein sollte. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister abzunehmen. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.

III. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

(3) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(4) Unseren Angeboten liegen die am Ausstellungstag gültigen Lohn- und Materialpreise zugrunde.

Eventuelle Änderungen berechtigen uns nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten zu einer entsprechenden Berichtigung unseres Angebotes. Für Leistungen, die aufgrund von Verzögerungen, die im Bereich des Auftraggebers liegen, später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, kann Unsererseits eine Erhöhung der Einsatzpreise gefordert werden, die der zwischen-zeitlich eingetretenen Steigerung der Lohn- und Materialpreise entspricht.

(5) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftragsgeber zu beschaffen und dem Auftragsnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragsnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

IV. Preise
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

V. Liefer- und Leistungszeit
(1) Termine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten bzw. deren Unter-lieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinaus-zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn wir den Aufraggeber unverzüglich benachrichtigen.

(4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Auftragsgeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

VI. Gefahrübergang
Die Beförderung von Material geschieht unabhängig von der Transportart bis zum Bestimmungsort stets auf Gefahr des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
Falls die Lieferung ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meidung unserer Lieferbereitschaft auf den Auftraggeber über.

VII. Gewährleistung und Schadensersatz
(1) Unsere Gewährleistung auf unsere handwerkliche Leistung Erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften der VOB und beträgt 2 Jahre

(2) Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden, die durch höhere Gewalt bzw. durch unsachgemäße Benutzung und/oder Fremdinstallation der Anlagen und Geräte entstanden sind.

Arbeiten an unseren Anlagen, Geräten und Materialien von dritter Seite entbinden uns von jeglicher Gewährleistung.

Die Gewährleistung des jeweiligen Ofenherstellers entnehmen Sie bitte deren Geschäftsbedingungen.

Dichtungen, Innenraumauskleidung, Rost und Glasscheibe (feuerberührende Teile) sind von der Garantie ausgeschlossen.

(3) Schadensersatzansprüche aus positiver Förderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Sie gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen Risiko eines solchen Schadens absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungs-bedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

VIII. Eigentumsvorbehalte
(1) Der Auftragsnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

(2) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftragsgeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragsnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

(3) Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

IX. Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftragsgebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; in diesem Fall ist der Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist eine Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den entsprechenden Betrag verfügen können. Die Übergabe von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

(3) Gerät der Auftragsgeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von unseren Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

(4) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen (insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die berechtigte Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit auftreten lassen), so sind wir berechtigt die gesamte Restschuld fällig zustellen, auch wenn wir bereits Schecks angenommen haben. Ferner steht uns im Falle das Recht zu, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Auftragsgeber diesem Verlangen nicht nach, haben wir das Recht, nach Androhung unter Fristsetzung vom Vertag zurückzutreten.

(5) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt Zahlungen entgegen-zunehmen, es sei denn, die Originalrechnung wird quittiert.

X. Rücktritt
(1) Sollte sich bei Ausführung unseres Auftrags erweisen, dass eine fachgerechte Ausführung nicht gewährleistet ist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hierdurch entstehen dem Auftraggeber keine Lohn- und Materialkosten.

(2) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass er hierfür nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, ist er verpflichtet, an uns eine Pauschale in Höhe von 30% des Auftragswertes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiter-gehenden Schadens bleibt vorbehalten.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechts-beziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragsnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.